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catedralewebDie spanische  Zivilprozessordnung "Ley de Enjuiciamiento Civil" vom 7. Januar 2000 und meist nur unter dem Kürzel LEC benannt, sieht je nach Verfahrensgegenstand und Streitwert eine bestimmte Verfahrensart vor.

Neben den Feststellungsverfahren, "procesos declarativos", also z.B.Klage auf Zahlung, Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, Schadensersatz, Erfüllung,etc., die den Grossteil der zivilrechtlichen Verfahren ausmachen, gibt es Vollstreckungsverfahren (auch in Bezug auf ausländische Titel), Wechsel und Scheckverfahren, Mahnverfahren, spezielle familienrechtliche Verfahren und Erbteilungsverfahren.

Da in diesem Rahmen nicht sämtliche Voraussetzungen jeder der einzelnen Verfahrensarten untersucht werden kann, beschränke ich mich auf die wichtigsten und relevantesten Unterscheidungen.

Bei den erwähnten procesos declarativos, den Feststellungsverfahren, wird gemäss Artikel 248 LEC die Aufteilung in "juicios ordinarios", so viel wie generelle Verfahren, und "juicios verbales", so viel wie mündliche Verfahren, vorgenommen.

abogadosmallorca3Gemäss Art. 249 LEC kommt es neben spezifisch genannten Fällen, wie unerlaubtem Wettbewerb, Vorkaufsrecht, bestimmten Klagen von Eigentümergemeinschaften, etc., die schon von der Materie her als juicio ordinario zu führen sind, vor allem auf den Streitwert an. Hier ist noch immer der Betrag in Peseten genannt: alles was 500.000.-Pts. , also 3.000.-€ übersteigt, sowie diejenigen Fälle, bei denen es sich um einen unbestimmten Streitwert handelt, werden als "juicio ordinario" geführt.

Im vereinfachten "juicio verbal" werden gemäss Artikel 250 LEC unter anderem Unterhaltsklagen, bestimmte Unterlassungsklagen (gerade auch bei Nachbarschaftsstreitigkeiten) und alle sonstigen Feststellungsverfahren, deren Streitwert unter 3.000.-€ liegt, geführt.

Einer der wichtigen Unterschiede zwischen den beiden Verfahrensarten ist derjenige, dass beim jucio ordinario ein Vortermin, genannt "audiencia previa" stattfindet. Bei diesem Termin, dessen verfahrensrechtlicher Ablauf in den Artikeln 414 folgende LEC geregelt ist, können die Mandanten entweder zusammen mit ihren Rechtsanwälten und Gerichtsvertretern (procuradores) erscheinen, oder diesen eine spezielle Vollmacht ausstellen. Dieser Vortermin dient dazu, die Möglichkeit  einer gütlichen Einigung zu untersuchen, die streitigen Tatsachen festzulegen und abschliessende Beweisanträge zu stellen.

Die Parteien selbst, d.h. die Mandanten, werden bei diesem Termin nicht gehört. Erscheint ein Mandant, der  die spanische Sprache nicht versteht, zu einem dieser Vortermine, ist er meist enttäuscht, da er während des ganzen Termins nicht gehört wird und keinerlei Übersetzung erhält.  Beim Haupttermin, der "vista" , müssen Kläger und Beklagte persönlich erscheinen und meist auch aussagen (bei Sprachproblemen mit Übersetzer). Dann wird  die Beweisaufnahme, die beim juicio ordinario mehr Möglichkeiten als beim juicio verbal bietet, durchgeführt und  am Ende halten die Rechtsanwälte ihre Schlussvorträge.

Die Beweisaufnahme umfasst das Untersuchen der vorgelegten und als Beweis zugelassenen Dokumente, die Parteiaussagen, und Vernehmung der Zeugen (natürlich auch nur soweit zugelassen), sowie unter Umständen das Erscheinen eines Sachverständigen. Fehlt ein zugelassener Beweis noch, oder erscheint ein beantragter und zugelassener Zeuge nicht, kann der Termin unter Umständen ausgesetzt werden, oder auch nur zum Teil vertagt werden.

Beim "juicio verbal", dessen Ablauf in den Artikeln 437 folgende LEC geregelt ist, gibt es wie gesagt, keinen Vortermin. Die Parteien haben die Beweise direkt zum Termin mitzubringen und dort vorzulegen. Anträge auf Sachverständigengutachten oder spezielle Anträge, die Amtshilfe betreffen, sowie Anträge zur gerichtlichen Ladung von Zeugen, sind jedoch vorher zu stellen und unterliegen eingeschränkten Voraussetzungen und Fristen. Ein Aussetzen des Termins ist hier grundsätzlich nicht möglich - eine Ausnahme läge jedoch vor, wenn ein wichtiger Zeuge gerichtlich geladen werden sollte und nicht erscheint. Auch ist im Unterschied zum "juicio ordinario" beim "juicio verbal"die Möglichkeit der Schlussvorträge der Rechtsanwälte  nicht gesetzlich vorgesehen, wenngleich einige Richter diese dennoch gewähren.   

Abschliessend hervorzuheben ist auch, dass beim vereinfachten "juicio Verbal" gemäss Artikel 31.2.1ºLEC bei Verfahren mit einem Streitwert unter 150.000.-Pts, also 900.-€, kein Anwalts- und Procuradorenzwang (Gerichtsvertreterzwang) besteht, und nach Artikel 437.2 LEC sogar vom Kläger mittels Ausfüllen eines speziellen Normformulars bei Gericht eingereicht werden könnte. Dennoch ist in der Praxis ein Verfahren ohne Anwalt und procurador (Gerichtsvertreter) allein schon wegen der Zustellungsproblematik und dem fehlenden professionellem Kontakt zu Gericht schwierig.

 

abogadosmallorca2RAin Vera Middendorf
Deutsch / spanische Anwaltskanzlei Manacor
Palma de Mallorca
www.abogados-mallorca.com

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